Mandatsabgaben (BKO Auszug)

  Mandatstragende

§ 2 Mandatsbeiträge

  1. Mandatsträger*innen sind neben ihrem Mitgliedsbeitrag nach § 1 zur Zahlung weiterer Beiträge verpflichtet.
  2. Mandatsträger*innen im Sinne der Beitrags- und Kassenordnung sind Mitglieder, die
    • Ratsmitglieder,
    • Mitglieder der Bezirksvertretung oder
    • sachkundige Bürger*innen sind und
    • Mitglieder, die vom Rat in sonstige Gremien und städtische Gesellschaften gesandt werden.
  3. Die Mandatsbeiträge betragen für Ratsmitglieder 60 Prozent der gezahlten Entschädigungen (Aufwandsentschädigungen, Pauschalbeträge) ohne Sitzungsgelder.

§ 3 Höhe der Mandatsbeiträge

  1. Die Mandatsbeiträge betragen für Ratsmitglieder 60 Prozent der gezahlten Entschädigungen (Aufwandsentschädigungen, Pauschalbeträge) ohne Sitzungsgelder.
  2. Die Mandatsbeiträge für Bezirksvertretungsmitglieder betragen 42 Prozent der gezahlten Entschädigungen.
  3. Die Mandatsbeiträge für sachkundige Bürger*innen betragen 50 Prozent der gezahlten Sitzungsgelder.
  4. Die Mandatsbeiträge für Mitglieder in sonstigen Gremien im Sinne von §2 (2) Nr. 4 betragen 50 Prozent der gezahlten Entschädigungen (Aufwandsentschädigungen, Pauschalbeträge, Sitzungsgelder).
  5. Ein steuerlicher Mehraufwand kann berücksichtigt werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet auf Antrag der Mandatsträger*in. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Der Nachweis ist jährlich beizubringen.
  6. Mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands kann der Mandatsbeitrag in Einzelfällen auf bis zu 25 Prozent des gemäß den Absätzen (1) bis (4) errechneten Betrags reduziert werden (Sonderregelung). Hierzu bedarf es eines schriftlichen und begründeten Antrags der Mandatsträger*in. Die Sonderregelung gilt maximal für ein Jahr, danach ist ggf. ein erneuter Antrag zu stellen.
  7. Mandatsträger*innen haben die ihnen von der Stadtverwaltung bzw. den sonstigen Gremien erteilten Abrechnungsunterlagen über gewährte Entschädigungen und Sitzungsgelder im Kalenderjahr spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres beim Vorstand einzureichen.
  8. Für Mandatsträger*innen, die nicht Parteimitglieder sind, gelten die oben genannten Regeln.
  9. Auf der Jahreshauptversammlung wird mitgeteilt, in welcher prozentualen Höhe die einzelnen Mandatsträger*innen ihre Pflicht zur Leistung von Mandatsbeiträgen erfüllt haben.

§10 Schlussvorschriften

Diese Beitrags- und Kassenordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie tritt mit Beschluss auf der Mitgliederversammlung am 03.07.2019 mit Ausnahme § 3 Absatz (1) bis (4) und Absatz (9) in Kraft, insoweit gilt die Beitrags- und Kassenordnung vom 25.03.2009. § 3 Absatz (1) bis (4) und Absatz (9) treten mit Beginn der darauffolgenden Kommunalwahlperiode in Kraft.